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Zitierfest

GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000

§ 68 GemO BW – Ortschaften

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Durch die Hauptsatzung werden Ortschaften eingerichtet. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden.

(2) In den Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet.

(3) Für die Ortschaften werden Ortsvorsteher bestellt.

(4) In den Ortschaften kann eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 GemO BW verweisen

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