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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 99 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.

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