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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 100 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin über die Klarstellung der Rangverhältnisse zu laden. Die Ladung soll den Hinweis enthalten, daß ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die Klarstellung der Rangverhältnisse verhandelt werden würde.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 100 GBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 100 GBO? Zitiere den Wortlaut.“

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