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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 101 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin soll mindestens zwei Wochen betragen.

(2) Diese Vorschrift ist auf eine Vertagung sowie auf einen Termin zur Fortsetzung der Verhandlung nicht anzuwenden. Die zu dem früheren Termin Geladenen brauchen zu dem neuen Termin nicht nochmals geladen zu werden, wenn dieser verkündet ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 101 GBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 101 GBO? Zitiere den Wortlaut.“

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