Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
GBO · Grundbuchordnung
§ 30 GBO
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 30 GBO verweisen
- § 137 GBO – Form elektronischer Dokumente
Rechtsprechung zu § 30 GBO
3 Entscheidungen zitieren § 30 GBO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 26.09.2024 – V ZB 8/24 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Die Teilungsversteigerung findet nur statt in Bezug auf Grundstücke im Rechtssinn, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer eingetragen sind; die Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks (sog. zusammengesetztes Grundstück) ist ausgeschlossen.
BGH, Beschl. v. 26.02.2015 – V ZB 30/14 · 5. Zivilsenat
Antrag auf Löschung einer Zwangshypothek: Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis eines früheren Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers
BGH, Beschl. v. 12.07.2012 – V ZB 219/11 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Ist eine von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfasste Sicherungshypothek erloschen, bedarf es zu deren Löschung im Grundbuch entweder der Bewilligung des Gläubigers oder eines den in § 29 Abs. 1 GBO genannten Anforderungen genügenden Unrichtigkeitsnachweises; eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, aufgrund dessen das Insolvenzverfahren …
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