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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 30 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 GBO verweisen

Rechtsprechung zu § 30 GBO

3 Entscheidungen zitieren § 30 GBO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 26.09.2024 – V ZB 8/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Teilungsversteigerung findet nur statt in Bezug auf Grundstücke im Rechtssinn, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer eingetragen sind; die Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks (sog. zusammengesetztes Grundstück) ist ausgeschlossen.
  • BGH, Beschl. v. 26.02.2015 – V ZB 30/14 · 5. Zivilsenat

    Antrag auf Löschung einer Zwangshypothek: Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis eines früheren Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers

  • BGH, Beschl. v. 12.07.2012 – V ZB 219/11 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Ist eine von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfasste Sicherungshypothek erloschen, bedarf es zu deren Löschung im Grundbuch entweder der Bewilligung des Gläubigers oder eines den in § 29 Abs. 1 GBO genannten Anforderungen genügenden Unrichtigkeitsnachweises; eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, aufgrund dessen das Insolvenzverfahren …

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