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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 29a GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Die Voraussetzungen des § 1179 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 29a GBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 29a GBO? Zitiere den Wortlaut.“

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