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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 31 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 GBO verweisen

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