Das Grundbuchamt kann zur Ermittlung des Berechtigten ein Aufgebot nach Maßgabe der §§ 120 und 121 erlassen.
GBO · Grundbuchordnung
§ 119 GBO
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 119 GBO verweisen
Rechtsprechung zu § 119 GBO
Eine Entscheidung zitiert § 119 GBO.
BGH, Urt. v. 21.10.2011 – V ZR 10/11 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Auch eine im Servitutenbuch einer württembergischen Gemeinde eingetragene Dienstbarkeit muss auf einem gemäß §§ 4 ff. GBV neu angelegten Grundbuchblatt als Belastung eingetragen sein. Ist sie auf das neue Grundbuchblatt nicht übertragen worden, gilt sie nach dem in § 46 Abs. 2 GBO bestimmten Grundsatz als gelöscht (wenngleich materiell-rechtlich weiterbestehend). 2. Aufgrund der Verweisung auf …
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