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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 118 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 118 GBO verweisen