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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 120 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

In das Aufgebot sind aufzunehmen:

  • 1. die Ankündigung der bevorstehenden Anlegung des Grundbuchblatts;
  • 2. die Bezeichnung des Grundstücks, seine Lage, Beschaffenheit und Größe nach dem für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen Verzeichnis;
  • 3. die Bezeichnung des Eigenbesitzers, sofern sie dem Grundbuchamt bekannt oder zu ermitteln ist;
  • 4. die Aufforderung an die Personen, welche das Eigentum in Anspruch nehmen, ihr Recht binnen einer vom Grundbuchamt zu bestimmenden Frist von mindestens sechs Wochen anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls ihr Recht bei der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksichtigt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 120 GBO verweisen

Rechtsprechung zu § 120 GBO

Eine Entscheidung zitiert § 120 GBO.

  • BGH, Urt. v. 21.10.2011 – V ZR 10/11 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Auch eine im Servitutenbuch einer württembergischen Gemeinde eingetragene Dienstbarkeit muss auf einem gemäß §§ 4 ff. GBV neu angelegten Grundbuchblatt als Belastung eingetragen sein. Ist sie auf das neue Grundbuchblatt nicht übertragen worden, gilt sie nach dem in § 46 Abs. 2 GBO bestimmten Grundsatz als gelöscht (wenngleich materiell-rechtlich weiterbestehend). 2. Aufgrund der Verweisung auf …

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