(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags folgende Daten übermitteln:
- 1. bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist:
- a) das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung,
- b) bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a der Betriebszeitraum,
- c) bei einem Wechselkennzeichen oder einem Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a ein Hinweis auf eine solche Zuteilung,
- d) die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ sowie die Variante und die Version des Fahrzeuges,
- e) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nennleistung und bei einem Kraftrad zusätzlich den Hubraum,
- f) bei einer natürlichen Person den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters,
- g) bei einer juristischen Person den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift,
- h) bei einer Vereinigung den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des benannten Vertreters sowie erforderlichenfalls den Namen der Vereinigung,
- i) einen Hinweis über das Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,
- j) das Datum des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
- k) einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen und Angaben zum Verbleib des Fahrzeuges oder Kennzeichens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne des Buchstaben f,
- l) das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges und das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung,
- m) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
- n) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,
- o) einen Hinweis über den Eingang der Versicherungsbestätigung über eine neue Versicherung,
- p) den Beginn des Versicherungsschutzes sowie
- q) die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1,
- 2. bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens:
- a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,
- b) die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,
- c) den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
- d) die in Nummer 1 Buchstabe i, j, k und l bezeichneten Daten,
- e) das Ende des Versicherungsschutzes und
- f) bei einem Kurzzeitkennzeichen auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Fahrzeugklasse und die Art des Aufbaus,
- 3. bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist:
- a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens und das Datum der Zuteilung sowie
- b) die in Nummer 1 Buchstabe d, e, f bis h und l bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses.
(2) Die Übermittlung der Daten hat zu erfolgen aus Anlass:
- 1. der Zuteilung des Kennzeichens,
- 2. des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung,
- 3. des Versicherer- oder Halterwechsels,
- 4. des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung nach § 60 Absatz 3 ändert,
- 5. der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges sowie
- 6. des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.
Sofern die Zulassungsbehörde die Daten nicht durch Direkteinstellung nach § 60 Absatz 3 ändert, ist die Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 4 nur notwendig, sofern der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt.
(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 hat elektronisch zu erfolgen und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu erheben und zu speichern, und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.