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Zitierfest

FZV · Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

§ 50 FZV – Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zweck der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu unterrichten über

  • 1. die Zuteilung des Kennzeichens, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug über die Zuteilung des Wechselkennzeichens,
  • 2. die Änderung der Anschrift des Halters,
  • 3. den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,
  • 4. den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,
  • 5. die Änderung der Fahrzeugklasse,
  • 6. das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich über auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und
  • 7. die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1

und hierfür die in § 62 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.

(2) Die Mitteilung ist elektronisch nach Maßgabe des § 62 Absatz 3 und der vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Standards zu übermitteln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 50 FZV verweisen

  • § 51 FZV – Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz