(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zweck der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu unterrichten über
- 1. die Zuteilung des Kennzeichens, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug über die Zuteilung des Wechselkennzeichens,
- 2. die Änderung der Anschrift des Halters,
- 3. den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,
- 4. den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,
- 5. die Änderung der Fahrzeugklasse,
- 6. das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich über auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und
- 7. die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1
und hierfür die in § 62 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.
(2) Die Mitteilung ist elektronisch nach Maßgabe des § 62 Absatz 3 und der vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Standards zu übermitteln.