Zum Inhalt springen
Zitierfest

FreizügG/EU · Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

§ 14 FreizügG/EU – Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Von den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Dies gilt nicht im Hinblick auf Verfahren im Zusammenhang mit Aufenthaltsrechten nach § 3a und mit den in den §§ 12a und 16 geregelten Aufenthaltsrechten.