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Zitierfest

FreizügG/EU · Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

§ 12a FreizügG/EU – Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Auf Familienangehörige und nahestehende Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben, finden die nach diesem Gesetz für Familienangehörige und für nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 12a FreizügG/EU

3 Entscheidungen zitieren § 12a FreizügG/EU: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.02.2025 – 1 C 18.23 · 1. Senat

    Leitsatz: Die Frage, ob Art. 21 Abs. 1 AEUV auf einen Unionsbürger anwendbar ist, der seit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt und sich in den ersten zwölf Jahren seines Lebens in dem einen und sodann in dem anderen der beiden Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, sodass dieser Unionsbürger einem Drittstaatsangehörigen, mit dem er zeitweise …
  • BVerwG, Urt. v. 13.06.2024 – 1 C 5/23 · 1. Senat

    Leitsatz: Das abgeleitete Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV, das einem drittstaatsangehörigen Elternteil eines Unionsbürgerkindes unter bestimmten Voraussetzungen zur Führung eines normalen Familienlebens im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers zusteht, besteht unabhängig davon, ob der Elternteil ein anderweitiges Aufenthaltsrecht aus nationalem Recht oder abgeleitetem Unionsrecht besitzt …
  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60/20 · 1. Senat

    Leitsatz: Die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten einer Unionsbürgerin aus Gründen der öffentlichen Ordnung erfordert eine Ermessensentscheidung, in der sich die Ausländerbehörde auch mit der substantiiert vorgetragenen Gefahr von Nachteilen im Herkunftsstaat unterhalb der Schwelle im Asylverfahren zu prüfender Nachteile (hier: erneute Bestrafung in seinem …

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