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Zitierfest

FreizügG/EU · Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

§ 12 FreizügG/EU – Staatsangehörige der EWR-Staaten

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Familienangehörige von Unionsbürgern und nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehenden Personen Anwendung.

Rechtsprechung zu § 12 FreizügG/EU

Eine Entscheidung zitiert § 12 FreizügG/EU.

  • BFH, Urt. v. 22.04.2026 – III R 32/24 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verstößt nicht gegen Unionsrecht. 2. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG überzeugt.

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