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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 3 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Durch Gesetz werden angeordnet

  • 1. die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,
  • 2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,
  • 3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
  • 4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte,
  • 5. die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten,
  • 6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.

(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 3 FGO

Eine Entscheidung zitiert § 3 FGO.

  • BFH, Beschl. v. 18.03.2014 – III S 35/13 (PKH) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine von ihm selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, muss er innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO sowohl den PKH-Antrag stellen als auch die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegen. 2. NV: Die Vorlage eines Bescheides über die Bewilligung …

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