Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
FGO · Finanzgerichtsordnung
§ 4 FGO
Rechtsprechung zu § 4 FGO
27 Entscheidungen zitieren § 4 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Beschl. v. 16.12.2021 – 2 BvR 2099/21 · 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer Konkurrentenstreitsache bzgl Besetzung von Stellen am BFH - Verwerfung mehrerer unzulässiger Ablehnungsgesuche
BFH, Beschl. v. 03.06.2020 – II B 54/19 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. 2. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Es ist Aufgabe des …
BFH, Beschl. v. 14.03.2019 – V B 34/17 · 5. Senat
Leitsatz: Ist der Präsident eines FG zugleich Gerichtspräsident in einer anderen Gerichtsbarkeit, muss der Geschäftsverteilungsplan erkennen lassen, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der Präsident seinem Senat im FG zugewiesen ist, damit in seiner Person kein Besetzungsmangel i.S. von § 119 Nr. 1 FGO vorliegt.
BFH, Beschl. v. 05.03.2018 – X B 44/17 · 10. Senat
Leitsatz: NV: Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsverteilung muss nicht Einsicht in die Originalunterlagen gewährt werden. Es reicht die Möglichkeit zur Einsicht in die Abschriften aus, soweit keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit dieser Dokumente vorgebracht worden sind .
BFH, Beschl. v. 13.01.2016 – IX B 94/15 · 9. Senat
Leitsatz: NV: Der von dem Präsidium beschlossene Geschäftsverteilungsplan muss nicht von den Mitgliedern des Präsidiums unterschrieben werden. Zur Einsicht sind grundsätzlich nur Abschriften und nicht die Urschriften des Geschäftsverteilungsplans oder der Protokolle, aus denen sich das Datum der Beschlussfassung ergibt, offen zu legen. Einsicht in die Urschriften kann aus berechtigtem Anlass vom …
BFH, Zwischenurt. v. 20.08.2014 – I R 83/11 · 1. Senat
Leitsatz: 1. NV: Bei den als sog. Vorbezug für Wohneigentum vereinnahmten Kapitalbeträgen aus der öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse für das Staatspersonal des Schweizer Kantons Sankt Gallen handelt es sich um Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG 2002, die dem deutschen Besteuerungsrecht nach Art. 21 i.V.m. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 unterfallen (Anschluss an …
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