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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 2 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind

in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte,

im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.

Rechtsprechung zu § 2 FGO

8 Entscheidungen zitieren § 2 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 17.07.2013 – V B 128/12 · 5. Senat

    Leitsatz: NV: Gegen einen Verweisungsbeschluss des FG steht den Beteiligten gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG die Beschwerde an den BFH nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist.
  • BFH, Zwischenurt. v. 07.11.2013 – X K 13/12 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Dauer eines Gerichtsverfahrens ist nur dann "unangemessen" i.S des § 198 GVG, wenn eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen feststellbar ist. 2. Die gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Vordergrund stehende Einzelfallbetrachtung schließt es aus, konkrete Fristen für die Gesamtdauer eines Verfahrens zu bezeichnen, bei deren Überschreitung die Verfahrensdauer als …
  • BGH, Beschl. v. 09.12.2010 – Xa ARZ 283/10 · 10a. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a GVG kommt auch dann nur bei "extremen Verstößen" in Betracht, wenn die Entscheidung von Gesetzes wegen keiner weiteren Prüfung unterliegt .
  • BFH, Urt. v. 08.04.2025 – IX R 22/22 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Rechtliche Analysen als solche unterfallen nicht dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung, wohl aber die darin enthaltenen personenbezogenen Daten. 2. NV: Ein Auskunftsbegehren gilt nicht bereits als exzessiv, wenn die betroffene Person Einsicht in die Akten genommen hat, auf welche sich ihr Auskunftsbegehren bezieht.
  • BFH, Beschl. v. 04.07.2024 – XI B 29/24 · 11. Senat

    Leitsatz: NV: Beschlüsse des Finanzgerichts im Verfahren wegen Prozesskostenhilfe, Verweisungsbeschlüsse des Finanzgerichts und Beschlüsse, mit denen eine Protokollberichtigung vom Finanzgericht abgelehnt wird, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
  • BVerwG, Beschl. v. 11.06.2024 – 2 AV 2/24 · 2. Senat

    Leitsatz: Eine Klage eines Richters auf Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde stellt eine Klage aus dem Richterverhältnis dar, für die der Gerichtsstand der besonderen Pflichtenverhältnisse gemäß § 52 Nr. 4 VwGO gilt.

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