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Zitierfest

FeV · Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

§ 8 FeV – Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2026.

Eine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder EWR-Fahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 FeV verweisen

  • § 24 FeV – Verlängerung von Fahrerlaubnissen
  • Anlage 12 FeV – (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)

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