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Zitierfest

FeV · Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

§ 7 FeV – Ordentlicher Wohnsitz im Inland

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2026.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 FeV verweisen

  • § 24 FeV – Verlängerung von Fahrerlaubnissen
  • § 25 FeV – Ausfertigung des Führerscheins
  • § 28 FeV – Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • § 29 FeV – Ausländische Fahrerlaubnisse

Rechtsprechung zu § 7 FeV

14 Entscheidungen zitieren § 7 FeV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 23.05.2013 – 3 B 60/12 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Mindestaufenthaltszeitraum im Mitgliedsstaat für Ausstellung eines Führerscheins an einen Studenten

  • BGH, Beschl. v. 14.09.2017 – 4 StR 177/17 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Strafsenat

    Strafsache: Tateinheit von Rauschgifttransport und Straßenverkehrsdelikten; Begründetheit eines Adhäsionsantrags bei fehlender Einbeziehung des beschädigten Fahrzeugs in den Schutzbereich der Strafnorm

  • EuGH, Urt. v. 29.04.2004 – C-476/01 · Fünfte Kammer

    Strafverfahren gegen Felix Kapper. Ersuchen um Vorabentscheidung: Amtsgericht Frankenthal - Deutschland. Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Wohnsitzerfordernis - Artikel 8 Absatz 4 - Folgen des Entzugs oder der Aufhebung einer vorherigen Fahrerlaubnis - Anerkennung …

  • BayVGH, Beschl. v. 01.07.2026 – 11 ZB 25.613 · 11. Senat

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C/CE ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung - Verpflichtungsklage - Berufungszulassung

  • BVerwG, Urt. v. 22.09.2022 – 3 C 10/21 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Hatte der Inhaber einer befristeten ausländischen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt ihrer Verlängerung durch die ausländische Behörde seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, ist er nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, im Umfang seiner ausländischen Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Auf der Grundlage einer solchen Fahrerlaubnis kann er auch nicht die Erteilung einer …
  • BVerwG, Urt. v. 15.09.2021 – 3 C 3/21, 3 C 3/21 (3 C 20/17) (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: § 3 Abs. 6 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sind unionsrechtskonform auszulegen. Erbringt der Inhaber eines im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes erneuerten Führerscheins der Klassen A und B den Nachweis, dass seine Eignung zum Führen solcher Kraftfahrzeuge dort bei der Erneuerung seines Führerscheins überprüft wurde und dass diese Überprüfung …

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