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Zitierfest

FeV · Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

§ 20 FeV – Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2026.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

  • 1. nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
  • 2. nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches

bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 FeV verweisen

  • § 28 FeV – Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • § 76 FeV – Übergangsrecht
  • Anlage 12 FeV – (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)

Rechtsprechung zu § 20 FeV

13 Entscheidungen zitieren § 20 FeV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 17.03.2021 – 3 C 3/20 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer BAK von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Bei solchen …
  • BVerwG, Beschl. v. 17.04.2019 – 1 WB 3/19 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Sicherheitsrisiko in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung; Prognose

  • BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 – 3 VR 1/18, 3 C 13/17 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung besteht nicht, wenn eine medizinischpsychologische Untersuchung die aktuelle Fahreignung des Betroffenen ergibt.
  • BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – 3 C 24/15 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen …
  • EuGH, Urt. v. 26.06.2008 – C-329/06 und C-343/06 · Dritte Kammer

    Arthur Wiedemann gegen Land Baden-Württemberg (C-329/06) und Peter Funk gegen Stadt Chemnitz (C-343/06). Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Sigmaringen (C-329/06) und Verwaltungsgericht Chemnitz (C-343/06) - Deutschland. Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der …

  • BVerfG, Beschl. v. 22.09.2011 – 2 BvR 947/11 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 2. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG (Garantie des gesetzlichen Richters) durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV - Zur Frage der Vereinbarkeit von § 28 Abs 4 S 1 Nr 3 FeV iVm § 28 Abs 4 S 3 FeV mit Unionsrecht, insbesondere mit Art …

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