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Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 25 FAO – Rücknahme und Widerruf

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

(1) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, welcher die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört.

(2) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig.

(3) Vor der Entscheidung ist die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zu hören. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt zuzustellen.

Rechtsprechung zu § 25 FAO

8 Entscheidungen zitieren § 25 FAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 08.04.2013 – AnwZ (Brfg) 16/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Widerruf durch die Rechtsanwaltskammer nach unterbliebenem Fortbildungsnachweis

  • BGH, Urt. v. 26.11.2012 – AnwZ (Brfg) 56/11 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Wahrung der Jahresfrist für die Widerrufsentscheidung; Ermessensentscheidung der Rechtsanwaltskammer bei Versäumung der jährlichen Fortbildungspflicht

  • BGH, Urt. v. 18.07.2016 – AnwZ (Brfg) 46/13 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Seminar über Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik als Fortbildungsveranstaltung für einen Fachanwalt für Verkehrsrecht

  • BGH, Urt. v. 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 56/15 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Verzichtet der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer schriftlich auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung, so ist diese hierdurch regelmäßig "auf andere Weise" gemäß § 32 BRAO in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, ohne dass es hierfür zusätzlich eines rechtsgestaltenden Aktes - etwa in Gestalt eines Widerrufs der Befugnis - bedarf. 2. Die …
  • BGH, Beschl. v. 05.05.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Mehrfacher Verstoß gegen die Fortbildungspflicht; Nachholung unterlassener Fortbildungen

  • BGH, Beschl. v. 16.05.2025 – AnwZ (Brfg) 51/24 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

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