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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 8a FamGKG – Rechtsbehelfsbelehrung

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8a FamGKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8a FamGKG? Zitiere den Wortlaut.“

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