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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 9 FamGKG – Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

Rechtsprechung zu § 9 FamGKG

Eine Entscheidung zitiert § 9 FamGKG.

  • BGH, Beschl. v. 29.02.2012 – XII ZB 198/11 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Entscheidet das Familiengericht nicht nach dem anwendbaren neuen Verfahrensrecht durch Beschluss, sondern fehlerhaft nach dem alten Verfahrensrecht durch Urteil, wird auch durch die Einlegung einer Beschwerde beim Ausgangsgericht die Rechtsmittelfrist gewahrt (Grundsatz der "Meistbegünstigung", im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2011, XII ZB 553/10, FamRZ 2011, 966). 2. Allein die …

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