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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 31 FamGKG – Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 29.

(2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung nach § 166 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Rechtsprechung zu § 31 FamGKG

Eine Entscheidung zitiert § 31 FamGKG.

  • BGH, Beschl. v. 27.09.2017 – XII ZB 420/16 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Verfahrensbeistand erhält nach Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht für das Verfahren vor dem Ausgangsgericht keine erneute pauschale Vergütung.

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