Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 29 FamGKG – Einmalige Erhebung der Gebühren
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 29 FamGKG verweisen
- § 31 FamGKG – Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung
Rechtsprechung zu § 29 FamGKG
Eine Entscheidung zitiert § 29 FamGKG.
BGH, Beschl. v. 27.09.2017 – XII ZB 420/16 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: Der Verfahrensbeistand erhält nach Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht für das Verfahren vor dem Ausgangsgericht keine erneute pauschale Vergütung.
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