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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 29 FamGKG – Einmalige Erhebung der Gebühren

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 29 FamGKG verweisen

  • § 31 FamGKG – Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung

Rechtsprechung zu § 29 FamGKG

Eine Entscheidung zitiert § 29 FamGKG.

  • BGH, Beschl. v. 27.09.2017 – XII ZB 420/16 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Verfahrensbeistand erhält nach Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht für das Verfahren vor dem Ausgangsgericht keine erneute pauschale Vergütung.

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