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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 28 FamGKG – Wertgebühren

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrens- wert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... Euro
2 00050021,00
10 0001 00022,50
25 0003 00030,50
50 0005 00040,50
200 00015 000140,00
500 00030 000210,00
über 500 00050 000210,00

Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 FamGKG verweisen

Rechtsprechung zu § 28 FamGKG

Eine Entscheidung zitiert § 28 FamGKG.

  • OLG München, Beschl. v. 16.07.2026 – 12 WF 715/26 e · 12. Zivilsenat

    Wertgrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG und Addition der Verfahrenswerte bei mehreren Verfahrensgegenständen

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