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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 16 FamGKG – Auslagen

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme einer Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 FamGKG verweisen

  • § 58 FamGKG – Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

Rechtsprechung zu § 16 FamGKG

2 Entscheidungen zitieren § 16 FamGKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 06.12.2016 – 1 BvQ 45/16 · 1. Senat 2. Kammer

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: eA zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens unzulässig - Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses kein schwerer Nachteil

  • BGH, Beschl. v. 12.04.2017 – XII ZB 254/16 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Nach Rechtskraft der Scheidung kann zwischen den geschiedenen Ehegatten kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mehr entstehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 25. November 2009, XII ZB 46/09, FamRZ 2010, 189 und vom 23. März 2005, XII ZB 13/05, FamRZ 2005, 883 sowie Senatsurteil vom 9. November 1983, IVb ZR 14/83, BGHZ 89, 33 = FamRZ 1984, 148).

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