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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 15 FamGKG – Ausnahmen von der Abhängigmachung

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

§ 14 gilt nicht,

  • 1. soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist,
  • 2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
  • 3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
  • a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
  • b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

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