Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 17 FamGKG – Fortdauer der Vorschusspflicht
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
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