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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 17 FamGKG – Fortdauer der Vorschusspflicht

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 17 FamGKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 17 FamGKG? Zitiere den Wortlaut.“

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