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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 86 FamFG – Vollstreckungstitel

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Die Vollstreckung findet statt aus

  • 1. gerichtlichen Beschlüssen;
  • 2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
  • 3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 86 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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