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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 188 FamFG – Beteiligte

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Zu beteiligen sind

  • 1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1
  • a) der Annehmende und der Anzunehmende,
  • b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  • c) der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;
  • 2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;
  • 3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3
  • a) der Annehmende und der Angenommene,
  • b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
  • 4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.

(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.

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„Was regelt § 188 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“

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