Rechtsprechung · OLG Hamburg
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.01.2026 – 2 WF 2/26
- Spruchkörper
- 2. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHH:2026:0114.2WF2.26.00
- Normenkette
- § 7 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 188 FamFG
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 4.12.2025 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Randnummer 1
Zu Recht und mit vollständig zutreffender Begründung hat das Familiengericht gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld festgesetzt. Die sofortige Beschwerde ist verspätet eingelegt. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der Nichtabhilfeentscheidung vom 9.1.2026 verwiesen.
Zitierte Vorschriften
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