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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 121 FamFG – Ehesachen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Ehesachen sind Verfahren

  • 1. auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
  • 2. auf Aufhebung der Ehe und
  • 3. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 121 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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