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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 101 FamFG – Adoptionssachen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind

  • 1. Deutscher ist oder
  • 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 101 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 101 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“

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