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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 102 FamFG – Versorgungsausgleichssachen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn

  • 1. der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
  • 2. über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
  • 3. ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 102 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 102 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“

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