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Zitierfest

FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 100 FamFG – Abstammungssachen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,

  • 1. Deutscher ist oder
  • 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 100 FamFG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 100 FamFG? Zitiere den Wortlaut.“

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