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Zitierfest

EUV · Vertrag über die Europäische Union

Art. 39 EUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Gemäß Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und abweichend von Absatz 2 des genannten Artikels erlässt der Rat einen Beschluss zur Festlegung von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 39 EUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 39 EUV

2 Entscheidungen zitieren Art. 39 EUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 14.03.2019 – C-174/18 · Neunte Kammer

    Jean Jacob und Dominique Lennertz gegen État belge. Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Einkommensteuer – Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat bezogene Rente – Berechnungsmodalitäten der …

  • EuG, Urt. v. 29.01.2025 – T-70/23, T-84/23 und T-111/23 · Zehnte erweiterte Kammer

    Data Protection Commission gegen Europäischer Datenschutzausschuss. Schutz personenbezogener Daten – Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 – Verbindlicher Beschluss, mit dem einer federführenden Aufsichtsbehörde aufgegeben wird, den Untersuchungsbereich auszuweiten und einen …

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