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EUV · Vertrag über die Europäische Union

Art. 16 EUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Der Rat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung der Politik und die Koordinierung nach Maßgabe der Verträge.

(2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben.

(3) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

(4) Ab dem 1. November 2014 gilt als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.

Für eine Sperrminorität sind mindestens vier Mitglieder des Rates erforderlich, andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

Die übrigen Modalitäten für die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit sind in Artikel 238 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.

(5) Die Übergangsbestimmungen für die Definition der qualifizierten Mehrheit, die bis zum 31. Oktober 2014 gelten, sowie die Übergangsbestimmungen, die zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 gelten, sind im Protokoll über die Übergangsbestimmungen festgelegt.

(6) Der Rat tagt in verschiedenen Zusammensetzungen; die Liste dieser Zusammensetzungen wird nach Artikel 236 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen.

Als Rat "Allgemeine Angelegenheiten" sorgt er für die Kohärenz der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen. In Verbindung mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und mit der Kommission bereitet er die Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für das weitere Vorgehen.

Als Rat "Auswärtige Angelegenheiten" gestaltet er das auswärtige Handeln der Union entsprechend den strategischen Vorgaben des Europäischen Rates und sorgt für die Kohärenz des Handelns der Union.

(7) Ein Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ist für die Vorbereitung der Arbeiten des Rates verantwortlich.

(8) Der Rat tagt öffentlich, wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät und abstimmt. Zu diesem Zweck wird jede Ratstagung in zwei Teile unterteilt, von denen der eine den Beratungen über die Gesetzgebungsakte der Union und der andere den nicht die Gesetzgebung betreffenden Tätigkeiten gewidmet ist.

(9) Der Vorsitz im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates "Auswärtige Angelegenheiten" wird von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat unter Bedingungen, die gemäß Artikel 236 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt werden, nach einem System der gleichberechtigten Rotation wahrgenommen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 16 EUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 16 EUV

40 Entscheidungen zitieren Art. 16 EUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuG, Urt. v. 27.01.2021 – T-699/17 · Dritte erweiterte Kammer

    Republik Polen gegen Europäische Kommission. Umwelt – Richtlinie 2010/75/EU – Industrieemissionen – Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 – Großfeuerungsanlagen – Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) – Art. 16 Abs. 4 und 5 EUV – Art. 3 Abs. 2 und 3 des Protokolls (Nr. 36) …

  • EuGH, Urt. v. 06.09.2017 – C-643/15 und C-647/15 · Große Kammer

    Slowakische Republik und Ungarn gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Beschluss (EU) 2015/1601 – Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Hellenischen Republik und der Italienischen Republik – Notlage bestimmter Mitgliedstaaten aufgrund eines …

  • BVerfG, Urt. v. 06.12.2022 – 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Zulassung einer auf eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG gestützten Verfassungsbeschwerde gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz gewährleistet, dass das Recht auf demokratische Selbstbestimmung nicht ins Leere läuft. 2. Aus Sicht des Grundgesetzes begegnet die im …
  • EuGH, Urt. v. 16.02.2022 – C-157/21 · Plenum

    Republik Polen gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 – Allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Europäischen Union – Schutz des Haushalts der Union im Fall von Verstößen gegen die Grundsätze der …

  • BVerfG, Urt. v. 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Europäisierung der nationalen Verwaltungsorganisation und der Errichtung von unabhängigen Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union bedarf es eines Mindestmaßes an demokratischer Legitimation und Kontrolle (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG). 2. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist offen für begrenzte Modifikationen der demokratischen …
  • EuGH, Urt. v. 21.06.2018 – C-5/16 · Zweite Kammer

    Republik Polen gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Beschluss (EU) 2015/1814 – Bestimmung der Rechtsgrundlage – Berücksichtigung der Wirkungen der Handlung – Fehlen – Art. 192 Abs. 1 AEUV – Art. 192 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c AEUV – Maßnahmen, welche …

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