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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 236 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Der Europäische Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit

  • a) einen Beschluss zur Festlegung der Zusammensetzungen des Rates, mit Ausnahme des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" und des Rates "Auswärtige Angelegenheiten" nach Artikel 16 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union;
  • b) einen Beschluss nach Artikel 16 Absatz 9 des Vertrags über die Europäische Union zur Festlegung des Vorsitzes im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates "Auswärtige Angelegenheiten".

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 236 AEUV verweisen