Zum Inhalt springen
Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 237 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.

Rechtsprechung zu Art. 237 AEUV

3 Entscheidungen zitieren Art. 237 AEUV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 21.12.2010 – 1 BvR 3461/08 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 101 bs 1 S 2 GG wegen fehlender Prüfung einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union - hier: Ablehnung einer Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte (automatische Kopierstation für Datenträger) gemäß § 54a UrhG idF vom 25.07.1994

  • EuGH, Urt. v. 16.02.2022 – C-156/21 · Plenum

    Ungarn gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 – Allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Europäischen Union – Schutz des Haushalts der Union im Fall von Verstößen gegen die Grundsätze der …

  • EuGH, Urt. v. 16.02.2022 – C-157/21 · Plenum

    Republik Polen gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 – Allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Europäischen Union – Schutz des Haushalts der Union im Fall von Verstößen gegen die Grundsätze der …

Weitere Entscheidungen zu Art. 237 AEUV suchen