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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 75 EuInsVO – Abberufung des Koordinators

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Das Gericht ruft den Koordinator von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters eines beteiligten Gruppenmitglieds ab, wenn der Koordinator

  • a) zum Schaden der Gläubiger eines beteiligten Gruppenmitglieds handelt oder
  • b) nicht seinen Verpflichtungen nach diesem Kapitel nachkommt.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 75 EuInsVO verweisen