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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 74 EuInsVO – Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern und dem Koordinator

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

(1) Die für die Mitglieder der Gruppe bestellten Verwalter und der Koordinator arbeiten soweit zusammen, wie diese Zusammenarbeit mit den für das betreffende Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist.

(2) Insbesondere übermitteln die Verwalter jede Information, die für den Koordinator zur Wahrnehmung seiner Aufgaben von Belang ist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 74 EuInsVO verweisen