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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 73 EuInsVO – Sprachen

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

(1) Der Koordinator kommuniziert mit dem Verwalter eines beteiligten Gruppenmitglieds in der mit dem Verwalter vereinbarten Sprache oder bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen der Organe der Union und des Gerichts, das das Verfahren für dieses Gruppenmitglied eröffnet hat.

(2) Der Koordinator kommuniziert mit einem Gericht in der Amtssprache, die dieses Gericht verwendet.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 73 EuInsVO verweisen