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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 76 EuInsVO – Schuldner in Eigenverwaltung

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Die gemäß diesem Kapitel für den Verwalter geltenden Bestimmungen gelten soweit einschlägig entsprechend für den Schuldner in Eigenverwaltung.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 76 EuInsVO verweisen