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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 68 EuInsVO – Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

(1) Nach Ablauf der in Artikel 64 Absatz 2 genannten Frist kann das Gericht ein Gruppen-Koordinationsverfahren eröffnen, sofern es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen nach Artikel 63 Absatz 1 erfüllt sind. In diesem Fall hat das Gericht:

  • a) einen Koordinator zu bestellen,
  • b) über den Entwurf der Koordination zu entscheiden und
  • c) über die Kostenschätzung und den Anteil, der von den Mitgliedern der Gruppe zu tragen ist, zu entscheiden.

(2) Die Entscheidung zur Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens wird den beteiligten Verwaltern und dem Koordinator mitgeteilt.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 68 EuInsVO verweisen