Werden gegen die als Koordinator vorgeschlagene Person Einwände von einem Verwalter vorgebracht, der nicht gleichzeitig Einwände gegen die Einbeziehung des Mitglieds, für das er bestellt wurde, in das Gruppen-Koordinationsverfahren erhebt, kann das Gericht davon absehen, diese Person zu bestellen und den Einwände erhebenden Verwalter auffordern, einen den Anforderungen nach Artikel 61 Absatz 3 entsprechenden neuen Antrag einzureichen.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Art. 67 EuInsVO – Folgen von Einwänden gegen den vorgeschlagenen Koordinator
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 67 EuInsVO verweisen
- Art. 2 EuInsVO – Begriffsbestimmungen
- Anhang D EuInsVO