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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 67 EuInsVO – Folgen von Einwänden gegen den vorgeschlagenen Koordinator

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Werden gegen die als Koordinator vorgeschlagene Person Einwände von einem Verwalter vorgebracht, der nicht gleichzeitig Einwände gegen die Einbeziehung des Mitglieds, für das er bestellt wurde, in das Gruppen-Koordinationsverfahren erhebt, kann das Gericht davon absehen, diese Person zu bestellen und den Einwände erhebenden Verwalter auffordern, einen den Anforderungen nach Artikel 61 Absatz 3 entsprechenden neuen Antrag einzureichen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 67 EuInsVO verweisen