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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 65 EuInsVO – Folgen eines Einwands gegen die Einbeziehung in ein Gruppen-Koordinationsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

(1) Hat ein Verwalter gegen die Einbeziehung des Verfahrens, für das er bestellt wurde, in ein Gruppen-Koordinationsverfahren Einwand erhoben, so wird dieses Verfahren nicht in das Gruppen-Koordinationsverfahren einbezogen.

(2) Die Befugnisse des Gerichts gemäß Artikel 68 oder des Koordinators, die sich aus diesem Verfahren ergeben, haben keine Wirkung hinsichtlich des betreffenden Mitglieds und ziehen keine Kosten für dieses Mitglied nach sich.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 65 EuInsVO verweisen

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