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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 45 EuInsVO – Ausübung von Gläubigerrechten

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.

(2) Die Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und der Sekundärinsolvenzverfahren melden in den anderen Verfahren die Forderungen an, die in dem Verfahren, für das sie bestellt sind, bereits angemeldet worden sind, soweit dies für die Gläubiger des letztgenannten Verfahrens zweckmäßig ist und vorbehaltlich des Rechts dieser Gläubiger, eine solche Anmeldung abzulehnen oder die Anmeldung ihrer Ansprüche zurückzunehmen, sofern das anwendbare Recht dies vorsieht.

(3) Der Verwalter eines Haupt- oder eines Sekundärinsolvenzverfahrens ist berechtigt, wie ein Gläubiger an einem anderen Insolvenzverfahren mitzuwirken, insbesondere indem er an einer Gläubigerversammlung teilnimmt.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 45 EuInsVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 45 EuInsVO

Eine Entscheidung zitiert Art. 45 EuInsVO.

  • EuGH, Urt. v. 18.04.2024 – C-765/22 und C-772/22 · Dritte Kammer

    Luis Carlos u. a. gegen Air Berlín Luftverkehrs KG, Sucursal en España u. a. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) 2015/848 – Insolvenzverfahren – Hauptinsolvenzverfahren in Deutschland und Sekundärinsolvenzverfahren in Spanien – Anfechtung des …

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