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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 50 EuInsVO – Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Wird ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet, nachdem in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet worden ist, so gelten die Artikel 41, 45, 46, 47 und 49 für das zuerst eröffnete Insolvenzverfahren, soweit dies nach dem Stand dieses Verfahrens möglich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 50 EuInsVO verweisen

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