Wird ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet, nachdem in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet worden ist, so gelten die Artikel 41, 45, 46, 47 und 49 für das zuerst eröffnete Insolvenzverfahren, soweit dies nach dem Stand dieses Verfahrens möglich ist.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Art. 50 EuInsVO – Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 50 EuInsVO verweisen
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 50 EuInsVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 50 EuInsVO? Zitiere den Wortlaut.“